Sicher durch den Winter:

Was Gemeinden und Liegenschaftseigentümer jetzt beachten müssen

Der Winter bringt nicht nur Schnee, sondern auch rechtliche Verantwortung. Ungeräumte Gehsteige und Dachlawinen können gefährlich werden und teuer zu stehen kommen.

Wer ist für die Räumung zuständig?

Bei Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) liegt die Verantwortung bei der ASFINAG, bei Landesstraßen B und L bei den Bundesländern, und sonst bei den Gemeinden und privaten Liegenschaftsbesitzern. Die Flächenwidmungsplanung enthält die Information, welcher Art ein Verkehrsweg ist bzw. welchem Zweck er dient, wonach die erforderliche Betreuung schließen lässt. Somit unterscheiden sich beispielsweise Gehwege von Verkehrsflächen für KFZ nach der Zuständigkeit und der Art der Betreuung.

Pflichten für Hausbesitzer

Laut § 93 StVO müssen in Ortsgebieten gelegene Gehsteige und Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, täglich von 6 bis 22 Uhr von Schnee befreit und bei Glatteis gestreut werden – auch an Sonn- und Feiertagen. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt ein 1 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Zusätzlich müssen Schneewechten und Eiszapfen vom Dach entfernt oder gefährdete Stellen abgesperrt werden. Warnstangen allein reichen nicht aus.

Verantwortung der Gemeinden

Gemeinden haften für die Räumung bei Gemeindegebäuden und auf Gemeindestraßen. Als Wegehalter besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit, etwa wenn Straßen nicht geräumt werden.

Strafen und Haftung

Wer seine Pflicht vernachlässigt, riskiert Verwaltungsstrafen bis zu 72 €, bei Dachlawinen sogar bis zu 726 €. Kommt es zu Unfällen, drohen Schadenersatzforderungen und Klagen – schon bei leichter Fahrlässigkeit.

Beauftragung von Winterdiensten

Die Räumung kann an Profis übertragen werden. Wichtig: Der Vertrag muss klar regeln, dass alle Pflichten übernommen werden. Bei mangelhafter Durchführung haftet die Firma, nicht der Eigentümer – außer bei falscher Auswahl oder fehlender Kontrolle.

Dachlawinen – unsichere Rechtslage

Hausbesitzer tragen die Verkehrssicherungspflicht. Bei Schäden durch herabfallenden Schnee oder Eis haften sie, wenn keine ausreichenden Maßnahmen getroffen wurden.

Unser Tipp

  • Frühzeitig Winterdienst organisieren und Einsatzpläne erstellen
  • Umweltfreundliche Streumittel wie Splitt bevorzugen, Salz nur im Notfall
  • Haftpflichtversicherung prüfen: Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt vor hohen Forderungen

Fazit

Sorgen Sie für sichere Gehwege und Dächer – und für rechtliche Absicherung. So vermeiden Sie Unfälle, Strafen und teure Prozesse. Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren.

– C.TAUCHER (Quelle: NÖ Versicherung, entgeltliche Einschaltung)

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