Mit dem nationalem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 setzt Österreich die EU-Richtlinie NIS-2 um. Der Zweck ist die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus und der Schutz wesentlicher und wichtiger Einrichtungen vor Sicherheitsvorfällen und Cyberbedrohungen. Worauf Gemeinden jetzt achten sollten, zeigt die neue Ausgabe der der „Schönhaus-Protokolle – Impulse für eine starke Gemeinde“.
Gemeinden meist ausgenommen, aber nicht immer
Vom Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie sind Gemeinden mit ihrer Hoheitsverwaltung in der Regel nicht umfasst. Wird die Gemeinde jedoch wirtschaftlich tätig und erbringt diese Leistungen in bestimmten Sektoren, kann die Gemeinde vom Anwendungsbereich umfasst sein.
- In vielen Fällen wird in erster Linie an die Betriebe und Beteiligungsunternehmen (Stadtwerke, Abwasser- und Abfallverbände, kommunale Betriebe etc.) in Sektoren wie Wasser, Abwasser, Energie oder Abfallwirtschaft gedacht.
- Doch durch die Erweiterung um IKT-Dienstleistungen (Informations- und Kommunikationstechnik) können auch Gemeinden in den Anwendungsbereich fallen, an dem im ersten Moment niemand denkt.
Hohe Strafen vermeiden
Ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem NISG stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000, im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 100.000 geahndet werden.
Praxisfälle: Wann Gemeinden unter NIS-2 fallen
Nicht jede Gemeinde fällt unter NIS-2. Durch IKT-Dienstleistungen kann eine Betroffenheit jedoch schneller vorliegen als erwartet. Welche Anwendungsfälle bei Gemeinden möglich sind, wann Handlungsbedarf besteht und wie Sie sich am besten vorbereiten, erfahren Sie in der aktuellen Folge der „Schönhaus-Protokolle – Impulse für eine starke Gemeinde“.

