Ohne Publikum ist Aufstellen zulässig
Auf Anfrage berichtete das Innenministerium, dass das Aufstellen eines Maibaumes an einem öffentlichen Ort mit “Publikum”, wie üblich, als Veranstaltung zu qualifizieren ist und daher durch VO BGBl. II Nr. 98/2020 idgF verboten ist. Diese Verordnung des Gesundheitsministeriums untersagt das Betreten öffentlicher Räume, zu den fünf bekannten Ausnahmen (Abwendung unmittelbarer Gefahr, Hilfeleistung, Deckung der Grundbedürfnisse, Beruf und sportliche Betätigung) zählt das Spektakel des Maibaum-Aufstellens nicht. Ein Aufstellen ohne “Publikum” durch zum Beispiel eine Firma oder Gemeindebedienstete im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unter Einhaltung der Auflagen in der VO BGBl. II Nr. 98/2020 idgF (1 Meter-Abstand oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen), ist laut Innenministerium als zulässig anzusehen. Für Feuerwehren gilt in diesem Zusammenhang der Ausnahmetatbestand des beruflichen Zweckes nicht. In diesem Zusammenhang darf noch darauf verwiesen werden, dass die VO BGBl. II Nr. 98/2020 bis 30.04.2020 verlängert wurde. Stellt die Gemeinde also sicher, durch das Aufstellen eines Maibaumes kein Publikum anzuziehen, so ist das erlaubt.– E. AYAZ

