Reduktion des Endenergieverbrauchs
Gemäß Artikel 5 EED III sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Gebäude jährlich um mindestens 1,9 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 zu reduzieren. Beispiele für Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles können sein:- thermische Sanierung
- Flächenreduktion
- Optimierung der Haustechnik
- Umrüstung auf LED-Lampen
- Energiemanagement
- Umstellung der Fahrzeugflotte auf E-Fahrzeuge
Sanierungsverpflichtung
Ab Oktober 2025 müssen jährlich mindestens drei Prozent der Gesamtfläche aller öffentlichen Gebäude auf den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes saniert werden. Diese Verpflichtung gilt für alle beheizten und/oder gekühlten Gebäude mit mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche, die zum 1. Jänner 2024 kein Niedrigstenergie- bzw. Nullemissionsgebäude waren. Bis 2040 müssen somit insgesamt 45 Prozent der Gebäude zu einem zumindest Niedrigstenergiegebäude umgebaut werden. Wie bereits ausgeführt, gilt diese Verpflichtung ab Oktober 2025. Lediglich jene Gebietskörperschaften, die bis Ende 2023 für den alternativen Ansatz optierten, haben eine Schonfrist. Statt sofort mit Sanierungen starten zu müssen, können diese Gebietskörperschaften bis 2030 alternativ Energiesparmaßnahmen setzen, die den Einsparungen einer jährlichen 3-Prozent-Sanierungsquote entsprechen. Der alternative Ansatz gewährt zwar mehr Flexibilität, entbindet jedoch nicht von der Renovierungsverpflichtung bis 2040. Mit anderen Worten: Trotz des alternativen Ansatzes ist bis 2040 die gleiche Quadratmeter-Anzahl zumindest zu Niedrigstenergiegebäuden zu renovieren.Wie ist der bisherige Umsetzungsprozess zu beurteilen?
Die Gemeinden werden die Hauptlast der Einsparungs- und Sanierungsverpflichtung tragen, weil sie mit rund 57.000 gemeindeeigenen Gebäuden den größten Anteil an öffentlichen Gebäuden stellen. Im Vergleich dazu besitzen der Bund etwa 7.700 und die Länder rund 3.600 Gebäude. Nachdem Gebäudesanierungen eine lange Vorlaufzeit haben (Vergabeverfahren, Finanzierungen, Bewilligungsverfahren etc.), ist eine rechtzeitige Umsetzung der EED III essenziell. Das Klimaschutzministerium bietet derzeit auf seiner Homepage zwar FAQ zur EED III an, jedoch können diese nicht die mit einem Gesetz vergleichbare und für eine verlässliche Planung notwendige Rechtssicherheit bieten. Die Richtlinie sieht zudem vor, dass bis zum 11. Oktober 2025 ein Inventar für alle öffentlichen Gebäude erstellt werden muss. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wäre eine zentrale Inventarisierung wünschenswert, die bereits vorhandene Daten automatisch einbezieht. Durch die Nutzung bereits bestehender Daten aus beispielsweise Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR), Energieausweisdatenbanken und Anlagedatenbanken der Länder könnten Mehrfacherfassungen und damit ein unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden werden. Bedauerlicherweise gibt es derzeit aber keine erkennbaren Bemühungen für eine zentrale Inventarisierung. Vorerst ist daher davon auszugehen, dass die Erstellung des Gebäudeinventars und damit die Schaffung von Datenbankstrukturen jeder Gebietskörperschaft, einschließlich den Gemeinden, selbst überlassen bleibt.Was brauchen die Gemeinden jetzt?
- Rechtliche Klarheit: Die Richtlinie sollte so rasch wie möglich in nationales Recht überführt werden. Dabei sollte der Gesetzgeber von überschießenden Maßnahmen absehen (kein Gold-Plating) und auf eine praktikable Implementierung der Richtlinie achten. Von besonderem Interesse wird sein, wie der österreichische Gesetzgeber mit den von der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielräumen umgehen wird. Die Richtlinie erlaubt beispielsweise Sozialwohnungen sowie denkmalgeschützte Gebäude von der Sanierungspflicht auszunehmen bzw. weniger strenge Anforderungen an diese zu stellen. Zudem bedarf es auch Klarheit darüber, inwieweit Vorleistungen berücksichtigt werden. Denn eines sollte klar sein: Gemeinden, die in der Vergangenheit bereits in die Energieeffizienz investiert haben, sollten durch die neuen Verpflichtungen aus der EED III nicht benachteiligt werden.
- Finanzielle Unterstützung: Angesichts der angespannten Haushaltslage vieler Gemeinden sind zusätzliche finanzielle Mittel unverzichtbar, um die Verpflichtungen aus der EED III erfüllen zu können. Ohne finanzielle Hilfen werden viele Gemeinden die Kosten für eine Sanierung des Gebäudebestandes nicht stemmen und folglich die ambitionierten Vorgaben nicht erfüllen können.
-M. PICHLER
Dr. Mathias Pichler ist Fachreferent in der Abteilung Recht & Internationales des Österreichischen Gemeindebundes. Mehr zur EED III Mehr zu den Vorgaben der EU


