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Europa

21.08.2019

EU-Urkundenverordnung in Kraft

Seit dem 16. Februar 2019 ist die EU-Urkundenverordnung direkt anwendbar. Für Gemeinden bedeutet dies, dass sie Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten ohne Apostille oder Übersetzung akzeptieren müssen.

Die direkt anwendbare EU-Urkundenverordnung gilt seit 16. Februar 2019 in allen Mitgliedstaaten. Sie besagt, dass Dokumente und Urkunden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der EU ausgestellt wurden, in jedem anderen EU-Mitgliedstaat akzeptiert werden müssen.

EU-Formulare statt Übersetzung

Ab sofort dürfen keine Apostillen mehr verlangt werden, das Verständnis ausländischer Urkunden wird durch die Einführung mehrsprachiger EU-Formulare, die jede zuständige Behörde auf Nachfrage ausstellen muss, erleichtert. In den Anwendungsbereich fallen under anderem Urkunden, die Geburt, Eheschließung, Ehescheidung, Wohnsitz, Abstammung, Adoption, Staatsangehörigkeit, Vorstrafenfreiheit oder Tod betreffen.

Echtheits-Kontrolle durch internationale Kooperation

Um die Echtheit von Urkunden zu schützen, sollen Ausstellungs- und Empfangsbehörde unmittelbar kooperieren. Dafür vorgesehen ist das Binnenmarkt-Informationssystem der EU. Allerdings haben Gemeinden keinen direkten Zugang und müssen sich in Österreich an eine übergeordnete Behörde wenden.

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