Kommunalnet TV

27.08.2019

Teil 11 zu Social Media mit schriftl. Ausarbeitung

Viele Gemeinden nutzen mittlerweile Social Media-Kanäle. Doch was gilt es bei den sozialen Netzwerken zu beachten? Im Expertentalk zur DSGVO widmet sich FH-Prof. Peter Burgstaller den Fragen der Kommunalnet-User.

Social Media-Kanäle werden immer wichtiger und mittlerweile haben auch viele Gemeinden die sozialen Netzwerke für sich entdeckt. Doch welche Bilder darf ich benutzen? Und wann darf mich jemand dazu auffordern ein Bild zu löschen? Mit diesen und weiteren Fragen befasst sich dieser Teil des Expertentalks.

FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller beantwortete im Expertentalk alle Fragen zum Thema „Social Media„. Im Video können Sie die Antworten im Wortlaut hören. Hier haben wir die Antworten nochmal für Sie schriftlich zusammengefasst.

Muss man bei Verwendung von Social Media, wie Facebook, Twitter und vor allem auch in letzter Zeit Instagram, Datenverarbeitungsverträge abschließen?

Peter Burgstaller erklärt, dass beispielsweise Facebook ein klassischer Datenverarbeiter ist. Hier muss ein Datenverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden – dies passiert aber automatisch, indem man den Nutzungsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Privacy Bestimmungen zustimmt. Dr. Burgstaller stellt klar, dass auch elektronische Bestimmungen, welchen durch „abhaken“ zugestimmt wird, als schriftliche Verträge gelten und somit auch als Datenverarbeitungsvertrag zählen. Es kann dementsprechend entfallen, von Anbietern einen gesonderten Vertrag mit Unterschrift zu verlangen. Es ist aber wichtig, dass wenn man einen Datenverarbeiter wie Facebook beauftragt, dieser seinen Sitz in Europa hat. Facebook beispielsweise hat einen Sitz in Irland, weswegen das Unternehmen ebenfalls den Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung unterliegt und dementsprechend dieselben Dinge zu beachten hat, wie man selbst. Dies entbindet den Endnutzer aber nicht von der Verpflichtung zu überprüfen, ob der Datenverarbeiter die Richtlinien auch wirklich einhalten kann – dafür gibt es Zertifizierungen, die das bestätigen. Es lässt sich festhalten, dass die meisten großen Anbieter über diese verfügen.

Offen bleibt nur, ob sich die Firmen auch an ihre eigenen Verträge halten – Endnutzer sind hierfür aber nicht verantwortlich, ob namhafte Anbieter sich an ihre eigenen Regeln halten. Ob Gemeinden dafür haften, wenn Facebook etwas tut, was gegen die eigene Zusicherung spricht, ist noch nicht abschließend geklärt.

Sehr wohl zur Rechenschaft gezogen werden kann man, wenn man beispielsweise geistiges Eigentum eines anderen auf der eigenen Seite postet, ohne dies zu markieren. Selbiges gilt natürlich auch umgekehrt – wenn jemand Inhalte von der Seite der Gemeinde verwendet, ohne die Erlaubnis beziehungsweise die Rechte innezuhaben, ist dies illegal und kann zur Anzeige gebracht werden.

In Hinblick auf Fotos empfiehlt Burgstaller, von der Verwendung von Fotos aus dem Internet abzusehen, wenn die Rechtesituation nicht eindeutig geklärt ist. Es ist besser, Bilder selbst zu machen, beziehungsweise wenn der Fotograf bekannt ist, diesen direkt um Erlaubnis zu bitten.

Auch das „Teilen“ eines Beitrages sieht Burgstaller kritisch – dies stellt eine Frage dar, die noch geklärt werden kann.

Stichwort WhatsApp: Darf man die Messaging-App für berufliche Zwecke verwenden?

Dr. Burgstaller erklärt, dass auch WhatsApp ein Auftragsverarbeiter ist, mit dem man einen entsprechenden Vertrag abschließt, indem man die Nutzungsbedingungen akzeptiert. Datenschutztechnisch hat sich laut dem Experten in den letzten Jahren bereits einiges getan. Mittlerweile hat die Firma einen Sitz in Europa.

Das Problem bei WhatsApp ortet Peter Burgstaller bei der Tatsache, dass man der Firma WhatsApp durch die Installation den Zugriff auf die Kontaktdaten erlaubt und diese Weitergabe ja eigentlich nur von den Kontakten selbst erlaubt werden kann. Es werden also auch Daten von Kontakten an WhatsApp weitergegeben, die selbst WhatsApp gar nicht nutzen und daher den Nutzungsbestimmungen nicht zugestimmt haben. Datenschutzrechtlich ist WhatsApp also bedenklich – egal ob privat oder beruflich. Doppelt bedenklich ist die Nutzung der App zu beruflichen Zwecken, da die Lizenzbestimmungen nur die private Nutzung vorsehen – man verletzt also zusätzlich zur fragwürdigen Weitergabe der Kontaktdaten auch noch die Nutzungsbedingungen der Firma. Ein Aspekt, der dabei auch noch bedacht werden muss, dass diese Daten an den gesamten Facebook-Konzern und Partner weitergegeben werden und so Daten von Einzelnen unter Umständen an ein Milliardenpublikum weitergegeben werden könnten, ohne dass der Kontakt dem zugestimmt hat.

Es gibt allerdings auch eine Lösung für Unternehmen und Einrichtungen, die sich „WhatsApp Business“ nennt und es erlaubt, WhatsApp auch für geschäftliche Zwecke zu nutzen. Das ist kostenlos und vor allem für kleine und mittlere Unternehmen konzipiert, so also auch für kleinere Gemeinden und Behörden durchaus geeignet. Derzeit gibt es diese App aber nur für Android-Handys. Die Version für Apple-Geräte soll am 25. Jänner 2019 erscheinen. Dr. Burgstaller empfiehlt die Verwendung dieser Software, um der Thematik der Nutzungsbedingungen Rechnung zu tragen und keinen Lizenzverstoß zu begehen. Vorsätzliche Lizenzverstöße, zum Beispiel durch Nicht-Lesen der AGB, sind strafrechtsrelevant.

Peter Burgstaller hält abschließend fest, dass im Zusammenhang mit den großen Konzernen prinzipiell wenig passiert. Trotzdem zeigen einige Entscheidungen der letzten Jahre deutlich, dass die Benutzung von WhatsApp legal fast nicht möglich ist. So ist es festzuhalten, dass von der Nutzung der App eher abzuraten ist. Wird WhatsApp von den Mitarbeitern dennoch genutzt gibt es eine Eigenverantwortung, für die die Gemeinde dann auch nicht haften muss.

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Schulen aus?

Hier stellt Dr. Burgstaller eine ähnliche Situation fest. Sollten sich die Schüler untereinander in einer Gruppe organisieren, so stellt das einen privaten und somit zulässigen Gebrauch dar. Sobald sich aber Lehrer/innen mitverbinden ist dies nicht mehr privat.

Im Allgemeinen ist der Datenschutz auf WhatsApp ein heikles Thema. Die Firma hat an sich schon reagiert, durch den Sitz in Europa, Verwendung ab 16 Jahren und ähnliche Schritte. Dennoch gilt die DSGVO für Kleinstbetriebe bis zu internationalen Konzernen.

In den Medien liest man von einer geplanten Verschärfung des Urheberrechts. Was ist hier konkret geplant?

Geplant ist im Zeitraum der nächsten Jahre, das Urheberrecht dahingehend zu verschärfen, dass Plattformen, welche Musik oder Bilder zum Download anbieten, ihr Angebot dahingehend kontrollieren müssen, ob irgendetwas davon Kopien beziehungsweise Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. So werden Unternehmen wie E-Bay oder auch YouTube dazu angehalten, einen Filter einzusetzen, der nach bestimmten Gesichtspunkten Kopien herausnehmen soll.

Ähnliches soll ja auch für Nachrichtenartikel geschehen: Zum Teil werden ja Nachrichtenartikel 1:1 übernommen und auf der eigenen Facebook-Seite gepostet – ist das in Ordnung? Und wie sieht die Lage aus mit den vielen „Teilen“-Buttons, die man immer wieder sieht?

Das „Teilen“ ist eine grundsätzlich legale Art, etwas inhaltlich gleich zu verbreiten. Hier muss geklärt werden, wie solche „geteilten“ Artikel nicht in den angesprochenen Filtern hängen bleiben. Bei solchen Filtern ist es oft schwierig zu differenzieren, was jetzt mit Erlaubnis, also offiziell geteilt oder verwendet wurde und was einfach kopiert wurde. Dementsprechend schwierig ist es, jemanden dafür verantwortlich zu machen, zu prüfen, ob das, was online gestellt wird, legal ist oder nicht. Das Prinzip, dass nicht der, der ein gefaktes Produkt auf eine Plattform stellt, dafür verantwortlich gemacht wird, sondern allenfalls der Plattformanbieter, ist für Burgstaller eine wesentliche Trendumkehr.

Ergänzung nach der Aufnahme des Expertentalks:

Nach der Aufnahme des Expertentalks mit Dr. Peter Burgstaller gab es eine Entscheidung des EuGH zum Thema „Facebook-Fanpage“ (Gerichtszahl C-210/16)

Es wurde festgehalten, dass Facebook Ireland für die Korrektheit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Facebook als „Verantwortlicher“ in Europa anzusehen ist. Der EuGH hat aber auch darauf verwiesen, dass auch der Betreiber einer Facebook-Page (z.B. eine Gemeinde) gemeinsam mit Facebook als Verantwortlicher anzusehen ist und für Rechtswidrigkeiten, die von Facebook begangen wurden, haftbar gemacht werden kann. Die konkreten Voraussetzungen, wann eine derartige Haftung des Facebook-Fanseitenbetreibers für Fehler von Facebook schlagend wird, hat aber nach nationalen Vorgaben zu erfolgen (im gegenständlichen Fall nach deutschem Recht).

Es wird daher die nationale Entscheidung in Deutschland abzuwarten sein, weil dort die konkreten Verantwortungsvoraussetzungen (also welche Maßnahmen muss ein Seitenbetreiber ergreifen, um seine Haftung/Verantwortung auszuschließen) festgelegt werden müssen; diese Voraussetzungen werden auch für das österreichische Recht von zentraler Bedeutung sein.

Aus dieser Überlegung heraus empfiehlt Dr. Burgstaller an dieser Stelle nicht Facebook-Seiten zu deaktivieren, weil die konkreten Haftungsgrundlagen derzeit überhaupt noch nicht geklärt sind.

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