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Sicherheit

03.11.2022

Neuerungen für den Rad- und Fußverkehr

Die 33. StVO-Novelle trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und bringt Änderungen für den Rad- und Fußverkehr. Durch neue Regelungen sollen diese Verkehrsgruppen sicherer im Straßenverkehr unterwegs sein und flüssiger vorankommen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit gibt einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen.

Die neue StVO-Novelle soll sowohl den Rad- als auch den Fußverkehr optimieren und dadurch auch zur vermehrten Nutzung klimafreundlicher Mobilität anregen. Vor allem die Flüssigkeit des Verkehrs soll durch gezielte Neuerungen gesteigert werden. Maßgebliche Bestimmungen betreffen aber auch die Sicherheit dieser Verkehrsgruppen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Rechtsabbiegen bei Rot

Bei Rot rechts abzubiegen und bei T-Kreuzungen geradeaus zu fahren ist seit 1. Oktober nun gestattet, wenn eine Zusatztafel mit Grünpfeil für Radfahrende angebracht wird. „Das Anhalten vor diesem Fahrmanöver ist dennoch in jedem Fall unbedingt notwendig, um vor der Weiterfahrt eine Behinderung oder Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmenden ausschließen zu können,“ erklärt Klaus Robatsch, Leiter des Bereichs Verkehrssicherheit im KFV.

Nebeneinanderfahren von Radfahrenden möglich

In der Vergangenheit war das Nebeneinanderfahren für Radfahrende nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, bei Trainingsfahrten mit Rennrädern sowie in Begegnungszonen erlaubt.

Durch die Novelle hat sich dies unter gewissen Voraussetzungen geändert: So ist das Nebeneinanderfahren neben einem Kind unter zwölf Jahren auf allen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen für den Kfz-Verkehr erlaubt. Beträgt die Höchstgeschwindigkeit maximal 30 km/h, ist für alle einspurigen Fahrräder das Nebeneinanderfahren gestattet, sofern es sich um keine Vorrangstraßen, Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung oder Schienenstraßen handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird.

Mindestabstand beim Überholen

Mit der neuen Novelle wird auch ein Mindestabstand beim Überholen von Rad- oder E-Scooterfahrenden festgelegt. So müssen Kfz-Lenkende im Ortsgebiet mindestens 1,5 Meter einhalten, außerhalb des Ortsgebiets mindestens zwei Meter. Fährt der Kfz-Lenker maximal 30 km/h, kann der Abstand jedoch entsprechend reduziert werden!

Vorbeifahren in der Haltestelle verboten

Einige Neuerungen der StVO-Novelle betreffen auch die Sicherheit des Fußverkehrs: So ist das Vorbeifahren an einem Bus oder einer Straßenbahn im Haltestellenbereich an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, verboten – eine Weiterfahrt in Schrittgeschwindigkeit ist erst erlaubt, wenn alle Türen des öffentlichen Verkehrsmittels geschlossen und keine Fahrgäste im Zulauf sind.

Einführung der Schulstraße

Um Gefahren im Schulbereich durch das erhöhte Kfz-Aufkommen kurz vor Unterrichtsbeginn bzw. Unterrichtsende entgegenzuwirken, können in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden nun auch Schulstraßen eingerichtet werden. Während ihrer zeitlich beschränkten Geltungsdauer ist der Fahrzeugverkehr verboten.

Ausgenommen sind hiervon unter anderem Radfah­rende, das Zu- und Abfahren von Anrainern sowie Fahrzeuge im öffentlichen Dienst. Die Fahrzeuglenkenden dürfen dabei nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Das Gehen auf der Fahrbahn ist gestattet.

Neugestaltung der Verhaltensvorschriften von Fußgängern

Um ein schnelleres Vorankommen von Fußgängern zu fördern, werden die Verhaltensbestimmungen für Zufußgehende beim Queren der Fahrbahn geändert. Wenn der Verkehrsfluss nicht gefährdet oder übermäßig behindert wird, dürfen Fahrbahnen nun auch überquert werden, wenn Ober- und Unterführungen vorhanden und Schutzwege maximal 25 Meter entfernt sind. Auch die Verpflichtung, die Fahrbahn außerhalb von Schutzwegen primär an Kreuzungen zu überqueren, entfällt. Die Fahrbahn muss nun auf geradem anstatt auf kürzestem Weg überquert werden.

Freihalten von Fußverkehrs- und Radfahr­anlagen

Das Hineinragen eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs in Gehsteige, Gehwege oder Radfahranlagen ist in Zukunft ebenso verboten. Ausnahmen, wie etwa das Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B der Seitenspiegel) oder Ladetätigkeiten bis zehn Minuten, gelten nur, wenn jedenfalls 1,5 Meter freibleiben.

Regeln für rechtsabbiegende Lkw

Lenkende von Kfz über 3,5 Tonnen dürfen im Ortsgebiet beim Rechtsabbiegen nur mehr mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Radfahrenden oder Zufußgehenden zu rechnen ist, die gefährdet werden könnten. Damit sollen vor allem Unfälle verhindert werden, bei denen Fußgänger:innen und Radfahrer:innen sich im toten Winkel befinden.

-REDAKTION (Quelle: KFV)

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

  • Einführung eines fixen Überholabstands beim Überholen von Radfahrenden und E-Scooter­fahrenden (1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts).
  • Nebeneinanderfahren von Radfahrer:innen wird in 30-km/h-Bereichen und neben Kindern unter 12 erlaubt.
  • Rechtsabbiegen bei Rot kann für Radfahrer an geeigneten Kreuzungen gestattet werden. Angezeigt wird dies durch eine Zusatztafel mit Grünpfeil für Radfahrende.
  • Das Vorbeifahren an einem Bus oder einer Straßenbahn in einer Haltestelle ist an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, in Zukunft verboten, wenn die Türen offen sind oder sich Fahrgäste dem Fahrzeug nähern.
  • Einführung einer „Schulstraße“, die in der Umgebung von Schulen eingerichtet werden kann und in der nahezu jeder Kfz-Verkehr verboten ist.
  • Neugestaltung der Verhaltensvorschriften für Zufußgehende beim Queren der Fahrbahn.
  • Schrittgeschwindigkeit für Lkw beim Rechtsabbiegen im Ortsgebiet, wenn mit Radfah­renden und Zufußgehenden zu rechnen ist.
  • Verbot des Hineinragens von abgestellten Fahrzeugen in Fuß- und Radverkehrsanlagen.

  • Neue Verkehrszeichen: Sackgasse mit Durchgeh- und Durchfahrmöglichkeit für den Fuß- und Radverkehr, Kennzeichnung einer Schulstraße sowie eines Schutzweges und einer gemeinsamen Radfahrüberfahrt.