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16.01.2023

Stallpflicht in vielen Bezirken: Informieren Sie alle Hühnerhalter!

In Regionen, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko für Vogelgrippe bzw. Geflügelpest ausgewiesen sind, gilt seit 10. Jänner Stallpflicht. Geflügel muss dort laut der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bis auf Weiteres in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Betroffen sind zahlreiche Bezirke in ganz Österreich. Experten erinnern alle Gemeinden an die gesetzlichen Regeln der Geflügelpest-Verordnung und ersuchen um Verbreitung der Informationen in der Gemeinde.

Vor allem Geflügel in Privathaltung gefährdet

Die Geflügelpest ist wieder da. Sie ist gemeinhin unter dem Namen Vogelgrippe bekannt und hat in Europa in den Jahren 2016 und 2017 ihren Epidemie-artigen Höhepunkt erreicht. Für Menschen ist der Virus ungefährlich, für sämtliche Vogelarten ist er jedoch hochansteckend und mit fatalen Folgen verbunden. Österreichische Geflügelbestände können durch vorbeifliegende Wildvögel infiziert werden, daher ist in jedem Fall Vorsicht geboten.

Angesichts des bestehenden Risikos ist es wichtig, sich die wichtigsten Punkte der Geflügelpest-Verordnung in Erinnerung zu rufen. Schließlich unterliegt sämtliches in Österreich gehaltenes Geflügel den gesetzlichen Maßnahmen – dazu zählt auch Geflügel in Privathaltung:

  • Die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Truthühner, Gänse, etc.) ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden.
  • Ebenfalls meldepflichtig ist die Haltung von anderen Vögeln (…) zu gewerblichen Zwecken (Tierschauen, Wettkämpfe, Zucht oder Verkauf).
  • Ausgenommen von der Meldepflicht ist nur die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft (das bedeutet ganzjährig) in geschlossenen Räumen, ohne direkten oder indirekten Kontakt zu Wildvögeln und nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z.B. Wellensittiche in der Wohnung).

Derartige Meldungen müssen schriftlich an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde/Amtstierarzt) erfolgen und folgende Meldedaten enthalten: Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie die Meldung, ob es sich um eine Freilandhaltung handelt.

Wo gilt die Stallpflicht?

2017 wurde bereits eine österreichweite Stallpflicht verhängt, um die Tiere zu schützen. Aktuell gilt die Verordnung für alle Halterinnen und Halter mit 50 oder mehr Tieren, egal ob kommerziell oder nicht. Höfe unter dieser Zahl sind ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und dieses vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Die AGES gibt auf ihrer Website einen genauen Überblick über die betroffenen Regionen.

Bürgermeister sind Veterinärbehörde 1. Instanz

Als Veterinärbehörde 1. Instanz haben die Bürgermeister auch in der Seuchenvorbeugung eine große Verantwortung. Das Gesundheitsministerium, die AGES und Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung ersuchen Gemeinden darum, die Informationen rund um Schutzmaßnahmen nach Möglichkeit in der eigenen Gemeinde zu verbreiten:

  • dass diese Information seitens aller Gemeinden an alle Geflügelhalter weitergeleitet werden möge,
  • ein Aushang an der Gemeindetafel erfolgen möge,
  • zum Download auf die Gemeinde-Website gestellt werden möge,
  • in den schriftlichen Gemeinde-Nachrichten verlautbart werden könnten und
  • überprüft werden sollte, ob alle Haushalte, die Geflügel halten (gilt ab einem Tier!) auch wirklich gemeldet und registriert wurden.

Nähere Informationen zur Geflügelpest-Verordnung, den vorgeschriebenen Maßnahmen und praktische Tipps im Falle einer Stallpflicht finden Sie auf den Webseiten der AGES sowie der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (Links unten).

– REDAKTION

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