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Bundesländer

Recht

27.03.2024

Diese Regeln gelten für Osterfeuer

Das Osterfest naht und damit auch die Vorfreude auf diverse Bräuche, wie etwa Brauchtumsfeuer. Besonders im Alpenraum sind Osterfeuer weit verbreitet. Aber aufpassen – sie unterliegen strengen Regeln, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

Regelungen in den Bundesländern

Aktuell sind in der Steiermark Brauchtumsfeuer  grundsätzlich nicht verboten. Ausnahmen gibt es in Graz, wo ein generelles Verbot besteht. Einschränkungen gibt es auch in einigen, hinsichtlich der Luftreinhaltung besonders belasteten Gemeinden, in denen jeweils nur ein Feuer durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde beauftragten Veranstalter genehmigt ist.

Im Burgenland gilt – wie auch in allen anderen Bundesländern – grundsätzlich ein Verbrennungsverbot, für das zum Anlass von Brauchtumsfeuern vom Landeshauptmann eine Ausnahme-Verordnung erlassen wird. Diese legt fest, wann Feuer stattfinden dürfen und welches Material zur Verbrennung zugelassen ist. Im Burgenland sind hiervon auch Sonnwendfeuer miteingeschlossen. Außerdem gilt: Ein Feuer pro Gemeinde genügt.

Funksonntag sorgte in der Vergangenheit für Anzeigen

Einen besonderen Brauch gibt es in Vorarlberg: Hier wird nicht erst in der Karwoche, sondern bereits zu Anfang der Fastenzeit mit Flammen hantiert. Beim sogenannten Funkenfeuer wird am ersten Sonntag nach dem Aschermittwoch eine hohe Konstruktion aus Holz errichtet und angezündet – der „Funken“. Damit soll traditionell der Winter vertrieben werden. Die jeweilige Gemeinde muss diesen Brauch genehmigen. Im Jahr 2019 wurde der Bürgermeister von Lustenau angezeigt, weil er den Bau eines über 58 Meter hohen Weltrekordfunkens genehmigt hatte.

Gemeinden als Verantwortliche

In Oberösterreich erstreckt sich die Ausnahme vom Verbrennungsverbot für Brauchtumsfeuer sogar bis zu zwei Wochen vor und nach dem Datum des Brauchtums – das gilt in erster Linie für die hier üblichen Sonnwendfeuer. In Kärnten, Salzburg, Niederösterreich und Vorarlberg sind Sonnwendfeuer ebenfalls vom Verbrennungsverbot biogener Materialien ausgenommen.

Grundsätzlich unterliegen die Feuer einer Meldepflicht an die betroffene Gemeinde: Bürgermeister*innen erhalten dadurch Informationen um die Zulässigkeit der Feuer und können diese überprüfen. In den meisten Fällen muss eine Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Diese Person ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich.

Ein Feuer = dreimal um die Erde düsen

Der Grund für die strengen Regeln ist einerseits die Sicherheit aller beteiligen Personen, andererseits aber auch der Schutz vor Feinstaub für Mensch und Natur: Die enorme Rauchentwicklung beim Verbrennen von ungeeignetem Material führt zu gesundheitsschädigenden Feinstaubemissionen, die zu Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen führen können: Beim Verbrennen eines Asthaufens von nur 200 kg werden ca. 3,6 kg Feinstaub (PM10) freigesetzt. Das entspricht der Fahrleistung eines Diesel-PKW von 115.900 km – damit kann man fast drei Mal die Erde umrunden.

Für ein möglichst umweltschonendes Abbrennen ist daher trockenes Holz, welches locker geschlichtet wird, am besten geeignet. Der Stapel sollte möglichst kurz vor dem Abbrennen errichtet werden, um keine Tiere zu gefährden, die unter dem Holz Unterschlupf finden. Abfälle und feuchtes Material gehören keinesfalls ins Osterfeuer.

-E. SCHUBERT

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