Tiere sind oftmals Grund für heftige Streitigkeiten – das wissen die meisten Gemeinden aus eigener Erfahrung. Dass ein Trennungsstreit allerdings so hitzig hergehen kann, dass am Ende der oberste Gerichtshof über das Schicksal eines Hundes entscheidet, passiert nicht alle Tage. Der Rechtsexperte und Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes, Martin Huber, hat analysiert, wo in dem Fall „Hund drin ist“.
Trennung: Haustier wird „aufgeteilt“
In seiner Entscheidung vom 23.10.2025, Zl. 9 Ob 93/25d beschäftigte sich der OGH mit einem Streit, der rund um die Betreuung eines gemeinsamen Hundes entstanden ist. Es war nicht das erste Mal: Bereits im Jänner 2023 (1 Ob 254/22t vom 27.1.2023) entschied das Höchstgericht, dass die Zuweisung eines, der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Haustieres (im damaligen Fall ein Kater) an einen der Ehegatten nach Billigkeit zu erfolgen hat, wobei es bei der Beurteilung der Billigkeit darauf ankommt, welche der beiden Parteien eine stärkere emotionale Bildung zu dem Tier hat. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn mit der Zuweisung an eine Partei tierschutzrechtliche Bestimmungen unvereinbar wären.
Nun aber zurück zum Hintergrund der aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2025:
Die Parteien sind ehemalige Lebensgefährten und Miteigentümer eines Hundes. Über die Betreuung des Hundes wurde eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung getroffen, wonach der Hund jeweils vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19:00 Uhr im Haushalt des Beklagten und sonst im Haushalt der Klägerin zu „betreuen“ ist.
Hund soll gerichtlich versteigert werden
Die Klägerin konnte sich mit der Benützungsregelung offensichtlich gar nicht anfreunden und gab den Hund nicht zu den vereinbarten Zeiten an den Beklagten heraus. Eine abwechselnde „Betreuung“ des Hundes lt. der rechtskräftigen Benützungsregelung würde u.a. die Gefahr mit sich bringen, dass der Hund bleibende Schäden davonträgt, die seinen Wert mindern oder sogar zum Tode des Tieres führen, so die Klägerin. Sie begehrte in weiterer Folge die Zivilteilung des Hundes, d.h. die gerichtliche Versteigerung des Hundes und Aufteilung des Erlöses unter den Miteigentümern.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Die abwechselnde „Betreuung“ des Hundes entsprechend der Benützungsregelung gefährde weder die psychische Gesundheit der Klägerin, noch das Tierwohl. Die Klägerin habe daher weder einen zu sichernden Anspruch noch sei ein solcher gefährdet. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen den Sicherungsantrag gem. § 381 Exekutionsordnung (EO) ab.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung gem. § 381 Zif. 1 oder 2. EO nicht gegeben sind.
- § 381 EO ermöglicht eine einstweilige Verfügung betr. anderer Ansprüche als Geldforderungen, wenn
zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist - wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
Die Klägerin dürfte auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren den Hund nicht „zurückbehalten“: ihre Zivilteilungsklage verfolgt das Ziel, die Miteigentumsgemeinschaft durch die gerichtliche Versteigerung des Hundes aufzuheben und die Aufteilung des Erlöses unter den Miteigentümern. Auch droht kein unwiederbringlicher Schaden i.S. des § 381 Zif. 2 EO, da der abwechselnden „Betreuung“ eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung zu Grund liegt – und diese damit rechtmäßig ist.
Das österreichischen Schadersatzrecht setzt grundsätzlich vier Elemente voraus – Schaden, Kausalität, Verschulden und eben auch die Rechtswidrigkeit, die im konkreten Anlassfehl durch das Bestehen einer gerichtlichen Benützungsregelung fehlt.
-M. HUBER
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