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29.08.2025

Evaluierung IFG durch Datenschutzbehörde!

Das Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, tritt überwiegend mit 1. September 2025 in Kraft. Gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist die Datenschutzbehörde aufgerufen, die Anwendung des IFG zu evaluieren. Diese Evaluierung soll die praktische Wirksamkeit des IFG, aber auch allfällige Unwägbarkeiten im Vollzug und den Aufwand sichtbar machen.

Da die Evaluierung bzw. deren Ergebnisse Grundlage für zukünftige Anpassungen dieses Gesetzes sein werden, erfolgt diese daher auch im Interesse der informationspflichtigen und veröffentlichungspflichtigen Stellen.

Gerade die Einmeldungen auf kommunaler Ebene würden dem Evaluierungsbericht besonderes Gewicht verleihen. Am 31. Jänner 2024 wurde darüber hinaus ein Entschließungsantrag des Nationalrates gefasst, der die Bundesregierung dazu auffordert, die finanziellen Auswirkungen des IFG zu erheben. Vor diesem Hintergrund wäre es auch sehr wichtig, den Aufwand, der in den Gemeinden entsteht, zu dokumentieren.

In einem Rundschreiben der Datenschutzbehörde sind all jene Parameter enthalten, die vorerst Gegenstand der Evaluierung sind. Die Datenschutzbehörde hat mitgeteilt, dass es zu den bekanntgegebenen Parametern noch Anpassungen bzw. Klarstellungen geben wird, die bis Ende September nachgereicht werden.

Da die Evaluierungsdaten in einem vorgegebenen Zeitraum (Jänner und Februar für den Zeitraum des vergangenen Jahres – somit erstmals im Jänner/Februar 2026 für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2025) einzumelden sind, bedarf es einer unterjährigen Protokollierung der Parameter zu jedem einzelnen IFG-Fall, sowohl bei proaktiv zu veröffentlichenden wie auch bei begehrten Informationen.

Für all jene Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Gemeindeunternehmungen, die bereits das IFG-Portal, das über den jeweiligen kommunalen IT-Dienstleister bezogen werden kann (weitere Informationen dazu unter https://www.it-kommunal.at/ifg-portal) nutzen, wird es ein eigenes Tool für eine fortlaufende Protokollierung geben. Es wird auch die Möglichkeit geprüft, ob der für die Evaluierung der Datenschutzbehörde benötigte Jahresbericht direkt aus dem IFG-Portal heraus generiert und an die Datenschutzbehörde gemeldet werden kann.
Für all jene Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeunternehmungen, die das IFG-Portal nicht nutzen, wird eine Excel-Tabelle bereitgestellt werden, die alle Parameter enthält und eine fortlaufende Protokollierung ermöglicht. Eine gesamthafte Einmeldung im Einmeldezeitraum würde in diesem Fall auf Basis der Excel-Tabelle manuell erfolgen.

Gerne soll diese Information auch an die Gemeindeverbände und gemeindeeigene Unternehmungen weiter gegeben werden.

– REDAKTION(Quelle: Datenschutzbehörde)

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