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Coronavirus

06.12.2020

Das sind die neuen Coronaregeln bis 6. Jänner!

Die österreichische Bundesregierung hat nach dem zweiten Lockdown die neuen Öffnungsschritte bis 6. Jänner präsentiert: Mit 7. Dezember wechseln die Kindergärten und Schulen, mit Ausnahme der Oberstufenschüler wieder vom Distance-Learning in den Präsenzunterricht. Der Handel, körpernah tätige Berufe, die Buchhandlungen, Bibliotheken und Museen öffnen ebenfalls wieder ihre Türen. Die Outdoorsportstätten (Langlaufen, Eislaufen) sind ebenfalls offen. Gastronomie, Hotels und Kultureinrichtungen müssen weiterhin geschlossen bleiben – sie sollen voraussichtlich ab 7. Jänner öffnen. Der Appell der Bundesregierung, weiterhin die Hygienemaßnahmen einzuhalten, möglichst wenige Kontakte zu haben und Menschenansammlungen zu meiden, bleibt aufrecht.

„Die zweite Phase des Lockdowns ist definitiv hart und einschneidend, aber sie zeigt Wirkung“, sagt Bundeskanzler Sebastian Kurz.

Gemeinsam sei es gelungen, eine Überforderung der intensivmedizinischen Kapazitäten zu verhindern, weswegen auch behutsame Öffnungsschritte möglich seien.  „Aber die Pandemie ist noch nicht vorbei“, warnt Sebastian Kurz. Der Kanzler wiederholte in dem Zusammenhang auch seine Sichtweise auf die Entwicklungt der Pandemie: „Ich bin überzeugt, dass wir bis zum Sommer 2021 wieder eine Normalität haben werden. Bis dahin liegen aber sechs Monate vor uns, wo wir alles tun müssen, um ein explosionsartiges Anwachsen der Infektionszahlen zu verhindern.“

Oberstes Ziel des zweiten Lockowns und der behutsamen Öffnungschritte sei es „ein sicheres und würdiges Weihnachten zu ermöglichen“, meint Kurz.

Neben den Maßnahmen gelten ab Montag weiterhin Ausgangsbeschränkungen sowie strenge Einreisebeschränkungen.

Die neuen Öffnungsschritte ab 7. Dezember im Überblick:

Ausgangsbeschränkungen:

In der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr darf das Haus nur aus folgenden Gründen verlassen werden:

  • für die Arbeit
  • für notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  •  um anderen Menschen zu helfen oder diese zu pflegen
  • um Bewegung an der frischen Luft zu machen

Während des Tages ist es möglich sich pro Tag mit einem anderen Haushalt zu treffen (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder)

Eine Ausnahmeregel gilt für Weihnachten: Am 24., 25., 26. und 31. Dezember  ist es erlaubt, sich mit insg. 10 Personen zu treffen, unabhängig von den Haushalten.

Einreisebeschränkungen:

Von 7. Dezember bis 10. Jänner soll die Einstufung der Risiko-Gebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle passieren. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen werden als Risiko-Gebiet eingestuft. Personen, die aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen 10 Tage in Quarantäne gehen. Nach 5 Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden bei einem negativen Testergebnis.

Öffentliche Orte:

Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt.

Kindergärten, Pflichtschule, Oberstufe, Universitäten

Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben.  Eine Ausnahme gilt für Maturaklassen: Sie nehmen den Regelbetrieb wieder auf.

Einzelhandel und Dienstleistungen

Handel und Dienstleistungen sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.

Arbeitsplatz

  • Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden.
  • Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

  • MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden.
  • Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
  • Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
  • Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).
  • Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung.
  • Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Kranken- und Kuranstalten

  • MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden.
  • Es darf nur ein Besucher pro Patient, pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert.
  • Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z.B. Eltern).
  • Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung oder Palliativ- oder Hospizbegleitung.
  • Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Gastronomie

  • Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
  • Ab 7. Jänner kann die Gastronomie wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.
  • Kneipen, Bars und Nachlokale bleiben weiterhin geschlossen

Hotels und Beherbergungsbetriebe

  • Hotels und Beherbergungsbetriebe sind geschlossen.  Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
  • Ab 7. Jänner können Beherbergungsbetriebe wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.

Kultur & Veranstaltungen

  • Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte).
  • Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
  • Ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.

Sport

Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, indoor Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen. Outdoor Sportstätten (Eislaufen, Langlaufen) sind ab 7. Dezember wieder geöffnet.

Freizeitbetriebe

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, etc. ist untersagt. Tierparks können ab 24. Dezember outdoor wieder öffnen.

Spitzensport

Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.

Fahrgemeinschaften und Taxis; Seilbahnen

Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.

Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.  Ab 24. Dezember können Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen (in geschlossenen Räumen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50%) auch für Freizeitzwecke verwendet werden. MNS ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.

Veranstaltungen zur Religionsausübung

  • Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist.
  • Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.

Hochzeiten

Die Hochzeit im Standesamt sind möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt.

Umsatzersatz wird verlängert

Der Umsatzersatz wird verlängert, beträgt aber nur noch maximal 50 Prozent. Ab 31.12. soll der Fixkostenzuschuss II zur Verfügung stehen.

– S. PEISCHL

 

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