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Coronavirus

23.10.2020

Neue Corona-Maßnahmen gelten erst ab 25. Oktober!

Eigentlich hätte die neue Corona-Verordnung ab Freitag, 23. Oktober 2020 in Kraft treten sollen. Doch daraus ist nichts geworden. Da sich die Veröffentlichung der Verordnung bis Donnerstag Abend verzögerte, musste das Inkrafttreten um zwei Tage verschoben werden. Gesundheitsminister Rudolf Anschober meinte in einer ersten Reaktion:

„Während in einigen europäischen Ländern mittlerweile Teil-Lockdowns verhängt wurden, will Österreich mit aller Kraft einen Lockdown vermeiden.“

Welche Maßnahmen beinhaltet die neue Verordnung?

Mund-Nasenschutz:

  • ein Mund-Nasenschutz muss künftig beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa in unterirdischen Passagen) getragen werden.
  • Mund-Nasenschutz gilt auch für Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen – hier muss nun auch am Sitzplatz eine Maske getragen werden

Gesichtsschilde und Gesichtsvisiere

  • Gesichtsschilde und Gesichtsvisiere sind mit einer zweiwöchigen Übergangsfrist ab 7. November 2020 verboten

Öffentliche Orte:

Der Babyelefant kommt als Symbol für das Abstandhalten wieder zurück : An öffentlichen Orten ist künftig im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Beim Betreten von öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumen muss verpflichtend ein Mund-Nasenschutz getragen werden (eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung).

Ausnahmen von der Abstandspflicht:

Der 1-Meter-Abstand gilt nicht, zwischen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre), zwischen Menschen mit Behinderungen sowie im Flugzeug und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Flugzeug und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.

Gastronomie:

In Lokalen wird die maximale Gruppengröße auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) herab gesetzt.  Lokale mit mehr als 50 Sitzplätzen müssen ein Präventionskonzept vorlegen. Auch muss ein Covid-19-Beauftragter bestellt werden. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.

Alkohol:

Neu ist, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen.

Auch für Veranstaltungen gelten neue Regeln:

Sechs Personen:

Wenn es keine fixen Sitzplätze gibt, dürfen es sechs Personen in geschlossenen Räumen sein. Bei Veranstaltungen ohne gekennzeichnete Sitzplätze im Freien dürfen es 12 Personen sein. Dazu kommen jeweils maximal sechs Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage eines Präventionskonzepts anzuzeigen.

1000 Personen

Bei Veranstaltungen mit fixen Plätzen indoor sind 1000 Personen erlaubt, bei Veranstaltungen im Freien 1500 Personen. Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken.

Chöre:

Eine Neuregelung gibt es auch für Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen: Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Covid-19-Präventionskonzepts.

Begräbnisse:

An Begräbnissen dürfen künftig bis zu 100 Personen teilnehmen.

Sport:

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch im Sport wieder eingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen).

Alten-, Pflege- und Behindertenheimen:

Beim Betreten gilt eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem wird festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung jedenfalls zu ermöglichen sind.

-REDAKTION (APA, Kleine Zeitung, ORF, OÖN, Kurier)

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