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Finanzen

16.12.2022

Das Impfkampagnen-Geld bleibt bei den Gemeinden

Im Zuge der neuen Gemeindemilliarde konnte erreicht werden, dass die im April 2022 erhaltenen 75 Millionen Euro an Zweckzuschüssen für kommunale Impfkampagnen nun doch zur Gänze den Gemeinden verbleiben werden. Legistisch wird dies etwas überraschend ebenfalls im KIG 2023 verankert.

Geld muss nicht mehr zurückgezahlt werden

Gemäß dem „Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19“ wurden im heurigen Frühjahr jeder Gemeinde rund sieben bis neun Euro pro Einwohner überwiesen, die Anfang 2023 rückgeführt hätten werden müssen, so sie nicht ganz oder teilweise im Jahr 2022 für kommunale Impfkampagnen verwendet wurden. Dieses weiterhin in Geltung stehende Zweckzuschuss-Gesetz wird nun durch die Regelung in § 6 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023 ergänzt, was zu folgendem Ergebnis führt:

  • Ein aktives Tun (abseits der Buchhaltung) ist nur für jene Gemeinden erforderlich, die eine bzw. mehrere kommunale Impfkampagnen durchgeführt haben. Diese Städte und Gemeinden können noch bis 31. Dezember 2022 (!) einen Nachweis online an die Buchhaltungsagentur des Bundes übermitteln, damit ihnen die entsprechenden Ausgaben anerkannt und ersetzt werden können.
  • Ein Fallbeispiel zur Verdeutlichung: Eine Gemeinde hat im April 20.000 Euro an Zweckzuschussmitteln erhalten und weist bis 31.12.2022 insgesamt 5.000 Euro an Ausgaben für widmungsgemäße Impfkampagnen nach. Im Ergebnis verbleibt dieser Gemeinde (wie auch jeder anderen Gemeinde) der im April erhaltene Betrag von 20.000 Euro – und zwar „ohne Mascherl“ eines Verwendungszwecks. Und dieser Beispielgemeinde werden voraussichtlich im Frühjahr 2023 die anerkannten 5.000 Euro für erfolgte Impfkampagnen ersetzt.
    Österreichweit heißt dies, dass den jeweiligen Gemeinden die gesamten im April erhaltenen 75 Millionen Euro an Zweckzuschüssen verbleiben und allen Gemeinden ihre aus diesen Mitteln finanzierten und bis 31. Dezember 2022 der BHAG nachgewiesenen Ausgaben für Impfkampagnen ersetzt werden.
  • Technisch/buchhalterisch wird es so ablaufen, dass im Zuge einer monatlichen Abrechnung der Ertragsanteile (voraussichtlich bei den März- oder April-2023-Vorschüssen) eine Saldierung erfolgt: Und zwar wird buchmäßig jener Teil des Zweckzuschusses vom April 2022 an den Bund rückgeführt, der nicht für kommunale Impfkampagnen verwendet wurde (in obigem Beispiel 15.000 Euro).
    Gleichzeitig werden die Mittel aus § 6 des KIG 2023 gutgeschrieben, die betragsmäßig genau der Zuteilung vom April 2022 entsprechen. Nach obigem Fall sind dies Cash-mäßige 5.000 Euro, die der Beispiel-Gemeinde im Rahmen der Vorschüsse überwiesen werden. Im Zuge dieser wohl im Frühjahr 2023 erfolgenden Ertragsanteile-Abrechnung wird das Finanzministerium den Ländern auch eine Empfehlung übermitteln, wie die Gemeinden den obigen Sachverhalt verbuchen sollen.

-K. GSCHWANDTNER

Über den Autor

Konrad Gschwandtner ist Fachreferent beim Österreichischen Gemeindebund.

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