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Leitfäden

Recht

29.04.2026

Wenn der Bürgermeister während seiner Amtszeit verstirbt

Es waren traurige Nachrichten, die die Gemeinde Klaffer am Hochficht Mitte April erreichten: Der Langzeit-Bürgermeister der oberösterreichischen Gemeinde, Franz Wagner, ist vor wenigen Tagen einer schweren Krebserkrankung erlegen. Zwei Chemotherapien verliefen leider erfolglos.

Die Gemeinde Klaffer trauert um ihren Bürgermeister.

Es ist leider nicht das erste Mal, dass ein Gemeindeoberhaupt während der Amtszeit verstirbt. Ende November starb auch die Bürgermeisterin von Radstadt (Salzburg), Katharina Promegger, an einer Krebserkrankung. In Kremsmünster (Oberösterreich) schockierte im Juni 2025 der überraschende Tod von Bürgermeister Gerhard Obernberger. Für eine Trauerphase war nicht wirklich Zeit, erzählte damals der Amtsleiter von Kremsmünster, Reinhard Haider: Eine Gemeindeverwaltung kann nicht stillstehen. „Wir haben uns gefragt: Was hat gerade Priorität? Und haben gewisse Abläufe verlangsamt. Aber am Ende des Tages muss es weitergehen“, so der Amtsleiter.

Wie geht’s weiter?

Mit der ehestmöglich abzuhaltenden Bürgermeisterwahl steht die Gemeinde vor einer großen Herausforderung. In Oberösterreich wird der oder die Bürgermeisterin direkt gewählt, daher muss rasch ein Termin gefunden und die Neuwahl ausgeschrieben werden. Amtsleiter Reinhard Haider erzählt: „Als Amt waren wir in dieser Zeit zwischen dem Tod und den Vorbereitungen für die Wahl sehr gefordert.“ Doch was bedeutet das Ableben des Bürgermeisters aus rechtlicher Sicht für eine Gemeinde? Und was gilt in den einzelnen Bundesländern?

Ein rechtlicher Überblick:

Ein Todesfall ist immer ein persönlicher Schicksalsschlag, der auch viele organisatorische Fragen mit sich bringt. Stirbt eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister während der Amtszeit, endet ihr bzw. sein Amt automatisch (vgl. § 30 Abs. 2 Ktn Gemeindeordnung, § 63 Abs. 4 Vbg. Gemeindegesetz). In diesem Fall muss schnell entschieden werden, wie es mit der Nachfolge weitergeht. Die Gemeindeordnung und teilweise auch die Gemeindewahlordnungen geben vor, wie dabei vorzugehen ist. Obwohl die einzelnen Landesgesetze grundsätzlich die Nachfolge ähnlich regeln, unterscheiden sich die Regelungen doch im Detail. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick gegeben.

1. Vertretung durch den Vizebürgermeister bzw. die Vizebürgermeisterin

Alle Gemeindeordnung sehen vor, dass die Vizebürgermeisterin bzw. der Vizebürgermeister die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Verhinderungsfall vertritt (z.B. § 49 Abs. 2 Sbg. Gemeindeordnung, § 32 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung). Als Vertreterin bzw. Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt er oder sie die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Sollte auch die Vizebürgermeisterin bzw. der Vizebürgermeister verhindert sein, kommt je nach Gemeindeordnung zumeist dem ältesten Gemeindevorstandsmitglied bzw. jenem mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand die Funktion des Stellvertreters zu (z.B. § 30 Bgld. Gemeindeordnung, § 31 Abs. 3 Tir. Gemeindeordnung).

2. Neuwahl des Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin

Aufgrund des Ablebens ist eine neue Bürgermeisterin bzw. ein neuer Bürgermeister für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Die Neuwahl ist innerhalb der in den Landesgesetzen festgelegten Frist durchzuführen. In Niederösterreich, einem Bundesland ohne Bürgermeisterdirektwahl, hat der Gemeinderat bereits innerhalb von zwei Wochen neu zu wählen (§ 115 NÖ Gemeindeordnung). In Bundesländern mit Bürgermeisterdirektwahl ist in den nach den Landesgesetzen festgelegten Fristen (in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach dem Ableben) eine Neuwahl auszuschreiben (z.B. § 77 Abs. 3 Bgld. Gemeindewahlordnung, § 73 Abs. 4 Tiroler Gemeindewahlordnung).

Während in Bundesländern ohne Bürgermeisterdirektwahl die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird, regeln in den übrigen Bundesländern die Gemeindewahlordnungen, dass die Neuwahl von der Landesregierung mittels Verordnung auszuschreiben ist. Einige dieser Bundesländer unterscheiden hierbei noch nach der verbleibenden Funktionsperiode (z.B. §§ 23 Abs. 3 und § 85 Abs. 1 Z 6 Ktn. Gemeindeordnung, § 73 Abs. 4 lit b Tir. Gemeindewahlordnung). So wird beispielsweise in Kärnten die Neuwahl durch eine Verordnung der Landesregierung ausgeschrieben, wenn das Amt vor Ablauf des fünften Jahres nach der Gemeinderatswahl endet. Erfolgte das Ausscheiden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hingegen nach Ablauf des fünften Jahres nach der Gemeinderatswahl, wählt der Gemeinderat die neue Bürgermeisterin bzw. den neuen Bürgermeister.

Menschlichkeit im Ausnahmezustand

Der Tod einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters während der laufenden Amtszeit ist ein außergewöhnlicher und belastender Einschnitt. Für Gemeinderat, Mitarbeitende und die gesamte Gemeinde bedeutet er weit mehr als eine organisatorische Herausforderung. Zwar ist der Umgang mit einem solchen Fall gesetzlich geregelt, sodass die Handlungsfähigkeit der Gemeinde gewährleistet bleibt. Dennoch dürfen die menschlichen und emotionalen Auswirkungen eines unerwarteten Verlusts nicht übergangen werden. Es ist wichtig, das seelische Wohl des Teams zu stärken, Raum für gemeinsamen Abschied zu schaffen und weniger dringliche Aufgaben vorübergehend zurückzustellen. Der Alltag im Amt mag weitergehen – doch ein Mindestmaß an Menschlichkeit darf und muss sein.

-M. PICHLER & E. SCHUBERT

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