BMF

Finanzen

30.09.2020

Gemeinsam zu neuer Stärke – Vorteile für Unternehmen

Mehr Geld für die österreichischen Betriebe

Um die österreichischen Unternehmen in Folge der Corona-Krise zu unterstützen und um die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus zu bekämpfen setzt die Bunderegierung zahlreiche Maßnahmen, damit Betriebstätten gesichert, Arbeits- und Ausbildungsplätze erhalten bleiben und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich gestärkt wird.

Senkung der Umsatzsteuer auf 5 Prozent

In der Gastronomie und in der Hotellerie, in der Kulturbranche und im Publikationsbereich gilt befristet für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 5%. Dies betrifft u.a. folgende Umsätze: Speisen und Getränke, Beherbergung und Camping, Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Filmvorführungen, Museumsbesuche, Besuche eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks, Umsätze im Rahmen der Zirkusvorführungen, Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller, Verkauf von Zeitungen, Büchern, etc.

Fixkostenzuschuss

Durch den Fixkostenzuschuss sollen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen die konkreten Fixkosten betroffener Unternehmen anteilig gedeckt werden. So wird betroffenen Unternehmern ein Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds mit bis zu 75 % der Fixkosten gestaffelt nach Umsatzeinbußen gewährt. Der Fixkostenzuschuss II (Verlängerung) sieht sogar eine 100 prozentige Übernahme der Fixkosten vor und ist bereits ab einem Rückgang von 30 % beantragbar.

Steuerliche Erleichterung durch Verlustverteilung

Ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Weg eines gesonderten Antrages im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden.

Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann beantragt werden, diesen Teil im Rahmen der Veranlagung 2018 zu berücksichtigen, wobei bestimmte, durch Verordnung festgelegte Einschränkungen gelten.

Wohin kann ich mich wenden?

Sollten Sie bezüglich der gesetzten Schritte und insbesondere zu den zahlreichen steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen noch Fragen haben, können Sie die laufend aktuellsten Informationen entweder auf unserer Website (bmf.gv.at/corona) abrufen oder unsere Service-Hotline unter 050 233 770 kontaktieren. Hier werden Sie von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 und 15.30 und am Freitag zwischen 7.30 und 12 Uhr individuell zu den einzelnen Paketen des Schutzschirms informiert und beraten.

– M.Puchner

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