Für das Abschleppen von Fahrzeugen als Verkehrshindernis gelten in der Straßenverkehrsordnung konkrete gesetzliche Vorgaben. Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen (§ 89a Abs. 2 StVO). Für die Entfernung ist gemäß § 94d Z 15 StVO die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Es handelt sich hierbei um eine notstandspolizeiliche Maßnahme ohne vorausgegangenes Verfahren (VwGH 11.12.1991, 90/03/0249), welche einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.
Abschleppen nicht nur bei parkenden, sondern auch haltenden Fahrzeugen erlaubt
Die Entfernung eines abgestellten Fahrzeuges durch die Behörde darf nur erfolgen, wenn es sich um eine Gemeindestraße im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handelt und das Fahrzeug ein verkehrsbeeinträchtigendes (un-)mittelbares Hindernis darstellt. Somit ist nicht nur das Parken, sondern auch das Halten von § 89a StVO umfasst. Als Halten gilt eine erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten. Als Parken bezeichnet man hingegen das Abstellen eines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum als zehn Minuten. Von Anhalten spricht man somit dann, wenn die Verkehrslage oder wichtige Umstände den Fahrer zum Stillstand seines Fahrzeuges zwingen (z.B. Ein- und Ausstieg von Personen).
Eine Verkehrsbeeinträchtigung liegt vor, wenn ein Lenker eines Fahrzeuges durch das Hindernis am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert, durch das Hindernis zu umständlichen Ausweichmanövern gezwungen oder der Fußgängerverkehr behindert wird. Durch ein abgestelltes Fahrzeug können sich somit Verkehrsbeeinträchtigungen nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, wie z.B. durch ein abgestelltes Fahrzeug in einer Ladezone, wodurch die Lenker anderer Fahrzeuge diese in zweiter Spur abstellen müssen. Selbiges gilt für das Halten- oder Parken auf Gehsteigen sowie Radwegen und Behinderungen auf Schutzwegen etc. In diesen Fällen sind z.B. Fußgänger oder Radfahrer gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, Gehsteige, Schutzwege etc. zu benützen. Bei Haus- oder Garageneinfahrten hingegen reicht eine bloße Behinderung der Zufahrt nicht aus; hier müsste eine (gänzliche) Hinderung der Zu-oder Abfahrt vorliegen.
Unbezahlte Parkgebühr ist kein Grund fürs Abschleppen
Bei ausgewiesenen Feuerwehrzonen kann die Behörde ebenfalls ohne vorausgehendes Verfahren eine Entfernung verfügen, wenn ein entsprechendes Halte- und Parkverbotsschild inklusive einer Zusatztafel „Abschleppzone“ verordnet wurde. In diesem Falle ist das Abschleppen eines Fahrzeuges auch dann zulässig, wenn eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung noch nicht stattgefunden hat, aber zu befürchten ist. Dies jedoch nur unter der Prämisse, dass das Halte- und Parkverbot (samt Zusatztafel) rechtskonform erlassen wurde.
Hingegen stellt ein bloß vorschriftswidriges Abstellen eines Fahrzeuges in einer (Kurz-)Parkzone, ohne Entrichtung der Parkabgabe oder Verwendung einer Parkscheibe, keine Verkehrsbeeinträchtigung dar, welche eine Entfernung im Sinne des § 89a StVO rechtfertigen würde.
Autobesitzer muss für Kosten aufkommen
Von der Entfernung eines Fahrzeuges und vom Ort der Verbringung ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen und der gesamte Verfahrensgang schriftlich zu dokumentieren. Das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges erfolgt auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Werden die Kosten der Entfernung sowie jene der Verwahrung vom Zulassungsbesitzer nicht entrichtet, sind diese mittels Bescheid gemäß § 89a Abs. 7 StVO vorzuschreiben.
Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass Fahrzeuge auf Gemeindestraßen, wenn sie verkehrsbeeinträchtigend abgestellt sind, ohne vorausgehendes Verfahren durch die Gemeinde abgeschleppt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer besteht. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind seitens der zuständigen Organe gemäß § 89a StVO strikt zu prüfen und die formellen Schritte einzuhalten. Die Kosten kann die Behörde dem Zulassungsbesitzer mittels Bescheid vorschreiben.
-Mag. B. SCHARMER
Zum Autor
Mag. Bernhard Scharmer ist Gemeindeamtsleiter der Marktgemeinde Telfs in Tirol und Obmann-Stellvertreter des FLGÖ (Fachverband der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs). Er schreibt regelmäßig Fachartikel für TIROL.KOMMUNAL im Bereich Recht und Verwaltung.
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